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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00   

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https://dejure.org/2001,10153
OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00 (https://dejure.org/2001,10153)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.04.2001 - 1 C 10604/00 (https://dejure.org/2001,10153)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. April 2001 - 1 C 10604/00 (https://dejure.org/2001,10153)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung (RVO) betreffend das Bootsverkehrverbot auf einem Gewässerabschnitt; Anspruch des einzelnen Bürgers auf Begründung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs; Verfolgung von Zwecken des Schutzes von Natur und Landschaft; Angemessene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 183
  • DVBl 2001, 1468 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 25.09.1995 - 3 K 6089/93

    Fahrverbot für Wasserfahrzeuge auf dem Dümmer; Dümmer; Gemeingebrauch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00
    Dieser Rechtsschutz kann ggf. auch in Form eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO bestehen (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. November 1997, NuR 1999, 107; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1995, RdL 1996, 303; Breuer, a.a.O., Rdnrn. 150 und 155).
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00
    Mit der sog. gemeinschaftsrechtlichen Vorwirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000, BauR 2001, 591, 594 = UPR 2001, 144) lässt sich dies nicht begründen.
  • VerfGH Bayern, 20.02.1990 - 6-VII-89
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00
    Zwar steht mithin außer Zweifel, dass es im Konflikt zwischen den Zielen des Natur- und Artenschutzes einerseits und der Erholung sowie des Sports andererseits ggf. auch notwendig werden kann, besonders gefährdete Bereiche der Natur vom menschlichen Zugang freizuhalten, wenn anders die schützenswerten natürlichen Lebensgemeinschaften nicht bewahrt werden können (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Februar 1990, NVwZ-RR 1991, 10, 12 - im Hinblick auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BayVerf).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1997 - 8 S 2683/96

    Gewässerbenutzung: Gemeingebrauch - Klagebefugnis - Tauchverbot - Recht auf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00
    Dessen ungeachtet folgt der Senat für den Fall des "Eingriffs" in einen bislang bereits ausgeübten Gemeingebrauch aber der Auffassung, dass der hiervon Betroffene im Sinne eines rechtlich geschützten Interesses die Beachtung der einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts verlangen und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Juli 1997, NuR 1998, 205).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1997 - 8 S 598/97

    Rechtsverordnung über den Gemeingebrauch an Gewässern: Zuständigkeit des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2001 - 1 C 10604/00
    Dieser Rechtsschutz kann ggf. auch in Form eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO bestehen (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. November 1997, NuR 1999, 107; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1995, RdL 1996, 303; Breuer, a.a.O., Rdnrn. 150 und 155).
  • VGH Hessen, 09.03.2017 - 4 C 328/16

    Boots-Verbot auf der Nidda - Normenkontrollantrag abgelehnt

    Denn ein solcher Anspruch besteht nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 -1 C 10604/00 -, NVwZ-RR 2002, 183; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 3 K 5625/98 -, NVwZ-RR 2001, 510; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 1997 -8 S 2683/96 -, NJW 1998, 2235).
  • VG Neustadt, 23.01.2020 - 4 K 708/19

    Einschränkung des Gemeingebrauchs eines Gewässers aufgrund von Gefahren; Recht

    43 2. Auch die erkennende Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte sein ihm nach § 23 Abs. 1 LWG bei der Anordnung von Beschränkungen zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die Belange des Klägers an der Ausübung des Kanusports unter dem Aspekt eines aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Rechts auf Selbstgefährdung, das die Kammer schon im Urteil vom 24. Januar 2019 als Einschränkung der behördlichen Befugnis zur Gefahrenabwehr erkannt hat, nicht im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung beachtet hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 - 1 C 10604/00 -, juris Rn. 32 ff).

    Der Beklagte hat damit gar nicht zur Kenntnis genommen, dass die von der Kammer im Urteil vom 24. Januar 2019 dargelegten Voraussetzungen für eine Eigengefährdung der Kanusportler, der sich der Staat nicht im Wege der Gefahrenabwehr entgegenstellen darf, bei volljährigen Kanusportlern, die sich der Gefahren auf dem G... in diesem Flussabschnitt bewusst sind und die dennoch diese Gefahren als für sich beherrschbar in Kauf nehmen, vorliegen und eine Einschränkung des mit der Allgemeinverfügung verhängten Verbots erfordern können (so auch in Bezug auf die Belange der Sportausübung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 - 1 C 10604/00 -, juris Rn. 32 ff).

    So hat der Kläger eine Vielzahl von möglichen Kriterien für die Bestimmung eines eingeschränkten Nutzerkreises und auch von Maßnahmen zur Minderung des Gefahrenpotenzials beim Befahren des Flusses genannt, die der Beklage auf Wirksamkeit der Gefahrenabwehr, Praktikabilität und Erforderlichkeit zu prüfen hat (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. April 2001 - 1 C 10604/00 -, juris, Rn. 50).

  • BVerwG, 04.10.2007 - 4 BN 40.07

    Zulassung einer Revision im Falle einer auf mehreren selbstständig tragenden

    5 Zu Unrecht macht die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidungen des VGH Mannheim vom 11. Juli 1997 8 S 2683/96 (NJW 1998, 2235) und des OVG Koblenz vom 26. April 2001 1 C 10604/00 (NVwZ-RR 2002, 183) geltend, sie könne als den bisherigen Gemeingebrauch ausübende Staatsbürgerin im Rechtsweg durchsetzbar verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden.
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